Informationsrecht für Eltern bei verurteilten Sexualstraftätern gegen Kinder
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Veröffentlicht am 20.7.2026
Petent
Anna Kastelic
88276 Berg, DE
Anliegen
Ich fordere die Prüfung und Einführung eines gesetzlich geregelten Informationsrechts für Eltern und Sorgeberechtigte, wenn ein Täter wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Kinder rechtskräftig verurteilt wurde, nach der Haftentlassung wieder in einem konkreten Lebensumfeld von Kindern lebt oder sich dort regelmäßig aufhält und eine fortbestehende Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Dieses Informationsrecht soll eng begrenzt sein: Es soll nur nach rechtskräftiger Verurteilung, nur bei schweren Sexualstraftaten gegen Kinder, nur bei konkretem räumlichem Bezug und nur bei fortbestehender Gefährdung gelten. Es geht ausdrücklich nicht um einen öffentlichen Pranger, sondern um Kinderschutz und die reale Schutzverantwortung von Eltern.
Begründung
Eltern tragen die Hauptverantwortung für den Schutz ihrer Kinder. Sie entscheiden über Schulwege, Spielplätze, Freizeitwege, Kontakte, Übernachtungen und darüber, wann ein Kind selbstständiger werden darf. Diese Verantwortung können Eltern aber nur wahrnehmen, wenn sie bei gravierenden Gefahren im unmittelbaren Lebensumfeld nicht vollständig im Unwissen bleiben.
Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe. Sie können Täterstrategien, Manipulation und Gefahrensituationen oft nicht erkennen und sich nicht wie Erwachsene schützen. Deshalb muss ihr Schutzinteresse bei rechtskräftig verurteilten schweren Sexualstraftätern besonders stark gewichtet werden.
Zudem zeigen die verfügbaren Strafverfolgungsdaten, dass bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern nicht regelmäßig jahrzehntelange Haftstrafen verhängt werden. In der Strafverfolgungsstatistik 2021 wurden 572 Personen zu Freiheitsstrafe verurteilt: 157 erhielten 1 bis 2 Jahre, 78 erhielten 2 bis 3 Jahre, 180 erhielten 3 bis 5 Jahre, 134 erhielten 5 bis 10 Jahre und nur 9 erhielten 10 bis 15 Jahre. Unter Berücksichtigung möglicher Anrechnung von Untersuchungshaft und möglicher vorzeitiger Entlassung kann ein Täter unter Umständen bereits nach wenigen Jahren wieder frei sein.
Bestehende Maßnahmen wie Führungsaufsicht, Kontaktverbote oder elektronische Überwachung können wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht die Schutzentscheidungen der Eltern im Alltag. Verantwortung ohne relevante Information ist keine echte Schutzverantwortung.
Ich fordere deshalb ein rechtsstaatlich geregeltes, risikobasiertes Informationsrecht für Sorgeberechtigte in Hochrisikofällen — nicht zur Bloßstellung, sondern zum Schutz von Kindern.
Dieses Informationsrecht soll eng begrenzt sein: Es soll nur nach rechtskräftiger Verurteilung, nur bei schweren Sexualstraftaten gegen Kinder, nur bei konkretem räumlichem Bezug und nur bei fortbestehender Gefährdung gelten. Es geht ausdrücklich nicht um einen öffentlichen Pranger, sondern um Kinderschutz und die reale Schutzverantwortung von Eltern.
Begründung
Eltern tragen die Hauptverantwortung für den Schutz ihrer Kinder. Sie entscheiden über Schulwege, Spielplätze, Freizeitwege, Kontakte, Übernachtungen und darüber, wann ein Kind selbstständiger werden darf. Diese Verantwortung können Eltern aber nur wahrnehmen, wenn sie bei gravierenden Gefahren im unmittelbaren Lebensumfeld nicht vollständig im Unwissen bleiben.
Kinder sind eine besonders vulnerable Gruppe. Sie können Täterstrategien, Manipulation und Gefahrensituationen oft nicht erkennen und sich nicht wie Erwachsene schützen. Deshalb muss ihr Schutzinteresse bei rechtskräftig verurteilten schweren Sexualstraftätern besonders stark gewichtet werden.
Zudem zeigen die verfügbaren Strafverfolgungsdaten, dass bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern nicht regelmäßig jahrzehntelange Haftstrafen verhängt werden. In der Strafverfolgungsstatistik 2021 wurden 572 Personen zu Freiheitsstrafe verurteilt: 157 erhielten 1 bis 2 Jahre, 78 erhielten 2 bis 3 Jahre, 180 erhielten 3 bis 5 Jahre, 134 erhielten 5 bis 10 Jahre und nur 9 erhielten 10 bis 15 Jahre. Unter Berücksichtigung möglicher Anrechnung von Untersuchungshaft und möglicher vorzeitiger Entlassung kann ein Täter unter Umständen bereits nach wenigen Jahren wieder frei sein.
Bestehende Maßnahmen wie Führungsaufsicht, Kontaktverbote oder elektronische Überwachung können wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht die Schutzentscheidungen der Eltern im Alltag. Verantwortung ohne relevante Information ist keine echte Schutzverantwortung.
Ich fordere deshalb ein rechtsstaatlich geregeltes, risikobasiertes Informationsrecht für Sorgeberechtigte in Hochrisikofällen — nicht zur Bloßstellung, sondern zum Schutz von Kindern.