Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte.
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17/4293 | Veröffentlicht – Mitzeichnungsfrist läuft
Veröffentlicht am 7.10.2025
Petent
George Friedrich
66663 Merzig, DE
Anliegen
Forderung:
Mit der Petition wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte, gefordert.
Begründung:
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nur für bestimmte Personenkreise möglich, wozu Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte, nicht dazugehören.
Eine entsprechende Änderung ist zwingend erforderlich, da eine vorübergehende Abwesenheit von dem Wohnsitz, z. B. Wohnung, die Rundfunkbeitragspflicht nicht beendet.
Es kann nicht sein, dass man seine Wohnung bzw. seinen Wohnsitz aufgeben muss, um der Rundfunkbeitragspflicht vorläufig zu entkommen.
So z. B. BAföG-Empfänger/innen und Personen die BAB und Ausbildungsgeld erhalten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können eine Befreiung beantragen, also ohne vorher ihr Elternhaus zu räumen.
Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte müssen sich selbst in die Obdachlosigkeit stürzen, nur um den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen zu müssen.
Taschengeldzahlungen in Gefängnissen und Kliniken sind begrenzt und Alleinstehende, v. a. diejenigen mit Kinder, haben daher ein ernstes Problem.
Man müsste sozusagen die eigenen Kinder auf die Straße setzen, um von dem Rundfunkbeitrag befreit zu werden.
Viele Personen befinden sich bspw. nur vorübergehend in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, und sind nach Entlassung obdachlos, wenn die Wohnung bzw. der Wohnsitz nur wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aufgegeben wurde.
Mit der Petition wird die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages für Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte, gefordert.
Begründung:
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nur für bestimmte Personenkreise möglich, wozu Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte, nicht dazugehören.
Eine entsprechende Änderung ist zwingend erforderlich, da eine vorübergehende Abwesenheit von dem Wohnsitz, z. B. Wohnung, die Rundfunkbeitragspflicht nicht beendet.
Es kann nicht sein, dass man seine Wohnung bzw. seinen Wohnsitz aufgeben muss, um der Rundfunkbeitragspflicht vorläufig zu entkommen.
So z. B. BAföG-Empfänger/innen und Personen die BAB und Ausbildungsgeld erhalten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können eine Befreiung beantragen, also ohne vorher ihr Elternhaus zu räumen.
Personen in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Untergebrachte müssen sich selbst in die Obdachlosigkeit stürzen, nur um den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen zu müssen.
Taschengeldzahlungen in Gefängnissen und Kliniken sind begrenzt und Alleinstehende, v. a. diejenigen mit Kinder, haben daher ein ernstes Problem.
Man müsste sozusagen die eigenen Kinder auf die Straße setzen, um von dem Rundfunkbeitrag befreit zu werden.
Viele Personen befinden sich bspw. nur vorübergehend in Haft und Untersuchungshaft, einschließlich Unterbringung, und sind nach Entlassung obdachlos, wenn die Wohnung bzw. der Wohnsitz nur wegen Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrages aufgegeben wurde.