Verfahrensfreiheit Dachgauben und Zwerchhäuser
Mitzeichnen
noch 42 Tage
0 Mitzeichnungen
18/189 | Veröffentlicht – Mitzeichnungsfrist läuft
Veröffentlicht am 21.7.2026
Petent
Marcel Brenner
71706 Markgröningen, DE
Anliegen
Ich schlage vor, dem Anhang zu § 50 Landesbauordnung (LBO) "Verfahrensfreie Bauvorhaben", den folgenden Absatz hinzuzufügen:
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Dachgauben, Zwerchhäusern und sonstigen Dachaufbauten an rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist verfahrensfrei, sofern die Summe ihrer Breiten auf einer Dachseite insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der zugehörigen Traufseite beträgt.
Die Verfahrensfreiheit gilt auch für rechtmäßig bestehende Gebäude im Außenbereich.
Die Verfahrensfreiheit gilt nicht, soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans, örtliche Bauvorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.“
Begründung:
Die Errichtung von Dachgauben, Zwerchhäusern und vergleichbaren Dachaufbauten dient regelmäßig der besseren Belichtung, Belüftung und Nutzbarkeit bestehender Dachgeschosse. Sie ermöglicht die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Gebäudebestand, ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln oder neue Baugebiete ausweisen zu müssen.
Für kleinere Dachaufbauten verursacht das bestehende Genehmigungsverfahren häufig einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei Bauherren und Baurechtsbehörden, obwohl die Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig gering sind.
Die vorgeschlagene Verfahrensfreistellung schafft eine einfache, landesweit einheitliche und leicht überprüfbare Regelung. Die Begrenzung auf ein Drittel der Trauflänge je Dachseite stellt sicher, dass die prägende Dachform grundsätzlich erhalten bleibt und keine wesentliche Veränderung des Gebäudecharakters erfolgt.
Die kommunale Planungshoheit bleibt uneingeschränkt gewahrt. Gemeinden können weiterhin über Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften Festsetzungen zu Dachaufbauten treffen oder diese ausschließen.
Die Regelung soll ausdrücklich auch Eigentümern rechtmäßig bestehender Gebäude im Außenbereich zugutekommen. Dachgauben, Zwerchhäuser und vergleichbare Dachaufbauten innerhalb des bestehenden Baukörpers stellen regelmäßig keine städtebaulich relevante Erweiterung dar. Sie ermöglichen eine zeitgemäße Anpassung bestehender Gebäude an heutige Wohnbedürfnisse, ohne zusätzliche Gebäude zu errichten oder weitere Flächen im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.
Die Anpassung bestehender Gebäude an die Folgen des Klimawandels gewinnt zunehmend an Bedeutung. Insbesondere Dachgeschosse sind während sommerlicher Hitzeperioden von Überhitzung betroffen und weisen häufig eingeschränkte Möglichkeiten zur natürlichen Belüftung auf.
Die vorgeschlagene Änderung dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Bauvorhaben, der Wohnraumschaffung im Bestand, der Anpassung des Gebäudebestands an den Klimawandel sowie der Stärkung des ländlichen Raums.
Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Dachgauben, Zwerchhäusern und sonstigen Dachaufbauten an rechtmäßig bestehenden Gebäuden ist verfahrensfrei, sofern die Summe ihrer Breiten auf einer Dachseite insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Länge der zugehörigen Traufseite beträgt.
Die Verfahrensfreiheit gilt auch für rechtmäßig bestehende Gebäude im Außenbereich.
Die Verfahrensfreiheit gilt nicht, soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans, örtliche Bauvorschriften oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.“
Begründung:
Die Errichtung von Dachgauben, Zwerchhäusern und vergleichbaren Dachaufbauten dient regelmäßig der besseren Belichtung, Belüftung und Nutzbarkeit bestehender Dachgeschosse. Sie ermöglicht die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Gebäudebestand, ohne zusätzliche Flächen zu versiegeln oder neue Baugebiete ausweisen zu müssen.
Für kleinere Dachaufbauten verursacht das bestehende Genehmigungsverfahren häufig einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei Bauherren und Baurechtsbehörden, obwohl die Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung regelmäßig gering sind.
Die vorgeschlagene Verfahrensfreistellung schafft eine einfache, landesweit einheitliche und leicht überprüfbare Regelung. Die Begrenzung auf ein Drittel der Trauflänge je Dachseite stellt sicher, dass die prägende Dachform grundsätzlich erhalten bleibt und keine wesentliche Veränderung des Gebäudecharakters erfolgt.
Die kommunale Planungshoheit bleibt uneingeschränkt gewahrt. Gemeinden können weiterhin über Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften Festsetzungen zu Dachaufbauten treffen oder diese ausschließen.
Die Regelung soll ausdrücklich auch Eigentümern rechtmäßig bestehender Gebäude im Außenbereich zugutekommen. Dachgauben, Zwerchhäuser und vergleichbare Dachaufbauten innerhalb des bestehenden Baukörpers stellen regelmäßig keine städtebaulich relevante Erweiterung dar. Sie ermöglichen eine zeitgemäße Anpassung bestehender Gebäude an heutige Wohnbedürfnisse, ohne zusätzliche Gebäude zu errichten oder weitere Flächen im Außenbereich in Anspruch zu nehmen.
Die Anpassung bestehender Gebäude an die Folgen des Klimawandels gewinnt zunehmend an Bedeutung. Insbesondere Dachgeschosse sind während sommerlicher Hitzeperioden von Überhitzung betroffen und weisen häufig eingeschränkte Möglichkeiten zur natürlichen Belüftung auf.
Die vorgeschlagene Änderung dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Bauvorhaben, der Wohnraumschaffung im Bestand, der Anpassung des Gebäudebestands an den Klimawandel sowie der Stärkung des ländlichen Raums.