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Titel der Petition ​Sofortige Aussetzung und Überarbeitung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) – Stopp der räumlichen und infrastrukturellen Bußgeld-Willkür im Freiluftbereich.

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Veröffentlicht am 20.7.2026

Petent

Tim Siefermann
71679 Asperg, DE

Anliegen

Der Landtag von Baden-Württemberg möge das am 1. Juni 2026 in Kraft getretene novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) im Bereich aller Freiluft- und Außenbereiche (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 LNRSchG) sofort aussetzen, bis eine handwerklich ordnungsgemäße, rechtssichere und verhältnismäßige Nachbesserung durch den Gesetzgeber erfolgt ist.
​Es wird gefordert:
​Das Verbot im Freiluftbereich auf eindeutig umfriedete (eingezäunte) Anlagen mit klarem Hausrecht zu beschränken und den fließenden öffentlichen Raum (Straßen, Plätze) komplett auszunehmen.
​Den rechtsstaatswidrigen Ansatz einer präventiven Generalbestrafung zu unterbinden.
​Unbestimmte Rechtsbegriffe bei der Zoneneinteilung durch klare mathematische Verteilungsschlüssel zu ersetzen.
​Kommunale Betreiber rechtlich zu verpflichten, Mindeststandards für den Sicht-, Würde- und Infrastrukturschutz (Entsorgung) einzuhalten.
​Begründung
​Das novellierte LNRSchG verletzt in seiner aktuellen Ausgestaltung für den Außenbereich fundamentale Rechtsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland – insbesondere das Bestimmtheitsgebot, das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie das Verbot sachfremder Erwägungen. Es führt zu unlösbaren Vollzugsproblemen bei den Ordnungsbehörden, konstruiert gesetzliche Fallen für die Bürger und stellt Teile der Bevölkerung sozial bloß.
​1. Unzulässige Pauschalisierung, mangelnde Eingrenzung und das Prinzip der "Sippenhaft"
​Ein Kernproblem des Gesetzes isst die pauschale Ausweitung von Verboten auf den offenen, nicht umfriedeten Freiluftraum (z. B. im Umfeld des ÖPNV). Im fließenden städtischen Raum fehlt jede greifbare juristische Definition, wo ein Schutzbereich beginnt und endet. Wenn weite Freiflächen, stark frequentierte Fußgängerzonen (wie die Königstraße in Stuttgart), weitläufige zentrale Plätze (wie der Schlossplatz) oder Alleen (wie die Seestraße in Ludwigsburg) durch punktuelle Verbote tangiert werden, ist für den Bürger nicht mehr nachvollziehbar, wo das Rauchen legal ist. Dies führt bei Bußgeldern von bis zu 200 Euro unweigerlich zu staatlicher Willkür.
​Zudem verletzt das Gesetz das rechtsstaatliche Prinzip, dass nur die konkrete Tat selbst bestraft werden darf, nicht jedoch die theoretische Möglichkeit einer Tat. Ein pauschales Verbot im Freien mit dem Argument zu begründen, dass Raucher potenziell die Umwelt verschmutzen oder andere stören könnten, kommt einer präventiven Kollektivstrafe gleich.
​Rechtlicher Vergleich: Dies ist so, als würde man das Autofahren auf viel befahrenen Hauptstraßen (wie der Theodor-Heuss-Straße in Stuttgart) komplett verbieten, weil einige wenige Fahrer dort die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten.
​2. Unzulässige Vermischung von Abfallrecht und Gesundheitsschutz (Sachfremde Erwägung)
​Im deutschen Verwaltungsrecht gilt das Verbot der sachfremden Erwägung: Eine Maßnahme darf nur mit dem Zweck begründet werden, für den das Gesetz geschaffen wurde. Das LNRSchG ist ein Gesundheitsschutzgesetz, das rein dem Schutz vor Passivrauch dienen soll. In der politischen Praxis und in Kommunen wird das Freiluft-Rauchverbot jedoch massiv mit der Verschmutzung durch Zigarettenreste (Littering) begründet. Umweltschutz und Müllentsorgung sind jedoch über das Kreislaufwirtschaftsgesetz und kommunale Polizeiverordnungen geregelt. Ein Gesundheitsschutzgesetz zu instrumentalisieren, um ein abfallrechtliches Problem zu lösen, ist juristisch unzulässig.
​3. Die staatlich konstruierte Bußgeld-Falle
​Das Gesetz fordert harte Sanktionen, verpflichtet die Kommunen aber nicht dazu, die dafür notwendige Infrastruktur bereitzustellen. Bewegt sich ein Bürger im fließenden städtischen Raum und betritt unbewusst den unklaren Verbotsbereich einer Haltestelle, droht sofort ein empfindliches Bußgeld. Um sich rechtstreu zu verhalten, muss er die Zigarette unverzüglich ausdrücken. Sind in diesem Bereich jedoch keine geeigneten Aschenbecher montiert, wird der Bürger in eine unauflösbare Falle manövriert: Er ist gezwungen, die glimmende Kippe entweder einzustecken (Gefahr von Brand/Verletzung) oder sie auf den Boden zu werfen, wodurch er sofort das nächste Bußgeld wegen Littering riskiert. Ein Staat darf Strafen nicht androhen, ohne die tatsächlichen baulichen Möglichkeiten zu bieten, diese rechtssicher zu vermeiden.
​4. Zivilrechtliche Komponente und schikanöse Umsetzung (Beispiel Asperg)
​Freizeit- und Kureinrichtungen wie Freibäder sind keine rein hoheitlichen Staatsräume. Der Bürger geht mit dem Kauf einer Eintrittskarte einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag mit dem Betreiber ein. Wenn das Gesetz den Betreibern erlaubt, Zonen „auf ein Minimum“ zu reduzieren, führt dies zu einer faktischen Ausgrenzung zahlender Kunden von wesentlichen Teilen des Angebots. Zudem fehlen im Gesetz jegliche Mindeststandards für diese Zonen, was zu unhaltbaren Zuständen führt:
​Exemplarisches Praxisbeispiel: Im Freibad Asperg wurde für eine gigantische Liegewiese eine einzige Raucherzone von ca. 36-48 qm ausgewiesen. Die Absperrung erfolgt provisorisch mittels Flatterband – ohne jeglichen Sichtschutz. Legal handelnde Verbraucher werden dadurch im öffentlichen Raum wie Exponate in einem Gehege zur Schau gestellt. Dies provoziert soziale Konflikte und eine offene Stigmatisierung (insb. Rechtfertigungsnotstand gegenüber Kindern).
​Im direkten Vergleich regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStV) im betrieblichen Umfeld den Nichtraucherschutz seit Jahren hochprofessionell und diskriminierungsfrei (z. B. durch optisch abgetrennte Bereiche oder Wetterschutz-Container). Es ist nicht vermittelbar, warum der Staat als Gesetzgeber im zivilrechtlichen Publikumsverkehr hinter die respektvollen Standards der Arbeitswelt zurückfällt. Wenn Zonen im Freibad eingerichtet werden, müssen diese mathematisch fair (gestaffelt nach Gesamtquadratmetern der Liefefläche) aufgeteilt werden, um unzumutbare Wegezeiten zu verhindern.
​5. Eklatante Widersprüche zur Innen-Gastronomie
​Die mangelnde innere Logik des Gesetzes entzieht ihm jede wissenschaftliche und rechtliche Glaubwürdigkeit: Während das Rauchen unter freiem Himmel bei natürlicher Luftzirkulation kriminalisiert wird, nimmt das Gesetz geschlossene Bier-, Wein- und Festzelte (§ 4 Abs. 5 LNRSchG) explizit vom Rauchverbot aus. In diesen Räumen ist die Schadstoffkonzentration nachweislich extrem hoch, zudem ist dort der Konsum von Alkohol bis zur Bewusstlosigkeit gestattet. Diese massive Ungleichbehandlung ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
​Fazit
​Das Gesetz ist in seiner aktuellen Form nicht vollziehbar, handwerklich mangelhaft und öffnet der Bußgeld-Willkür Tür und Tor. Der Landtag wird aufgefordert, die Freiluft-Regelungen des LNRSchG umgehend auszusetzen, bis eine klare räumliche Eingrenzung, ausreichende Entsorgungsinfrastrukturen und würdevolle Mindeststandards für Verbraucher eingearbeitet wurden.

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